Coronahilfe

Vereinshilfe Nr. 92 - Coronahilfe

02. March 2021

02.03.2021 - Auch gemeinnützige Vereine können finanzielle Unterstützung aus den Corona Überbrückungshilfen II und III sowie der Corona Soforthilfe der Bundesregierung und Corona Überbrückungshilfen der Bundesländer erhalten.

1.
Die Überbrückungshilfe II der Bundesregierung entschädigt für finanzielle Ausfälle in den Monaten September 2020 bis Dezember 2020 (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die Antragsfrist endet am 31.03.2021.
Antragsberechtigt sind „gemeinnützige Einrichtungen jeder Rechtsform, die wirtschaftlich tätig sind, d.h. dauerhaft am Markt auftreten“. Gemeint sind Verluste der Zweckbetriebe (§§ 67a, 68 AO) oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (§ 64 AO) der Vereine, also z.B. das vom Verein betriebenen Fitnessstudio mit Umsätzen unter 45.000,- € (Zweckbetrieb), darüber wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Die Fördersätze betragen:
90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch;
60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %;
40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 %;
Erhöhung der Personalkostenpauschale auf 20 % der förderfähigen Kosten.

Bei gemeinnützigen Unternehmen (i.S.d. §§ 51 ff AO), worunter die gemeinnützigen Vereine fallen, wird nicht auf die Umsätze sondern auf die Einnahmen abgestellt. Die Einnahmen umfassen die am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand.
Antragsberechtigt ist jeder Verein, der mindestens einen Minijobber beschäftigt.
Die Antragstellung erfolgt elektronisch und muss zwingend von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatenden Rechtsanwalt vorgenommen werden.

 

2.
Neben der Überbrückungshilfe II werden als November-und Dezember Hilfe Zuschüsse für den Zeitraum der Lockdown bedingten Schließung in Höhe von 75 % des entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November und Dezember 2019 gewährt. Andere staatliche Leistungen, insbesondere die oben dargelegte Überbrückungshilfe II oder auch das Kurzarbeitergeld werden angerechnet. Elektronische Antragstellung ebenfalls unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Die Antragsfrist endet am 30. April 2021.
Nach Antragstellung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird der Antrag an die Bewilligungsstellen der einzelnen Bundesländer übermittelt und dort weiterbearbeitet.

 

3.
Auch die einzelnen Bundesländer haben Überbrückungshilfen aufgelegt. Diese hier darzustellen würden den Rahmen sprengen. Über „Corona Überbrückungshilfen Bundesländer“ werden zahlreiche Verlinkungen zu den jeweiligen Bundesländern angeboten.

 

4.
Die Überbrückungshilfe III der Bundesregierung gewährt Fixkostenzuschüsse für Monate mit Umsatzeinbußen von mindestens 30 % zwischen November 2020 und Juni 2021. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahre 2019.

Die Überbrückungshilfe III ist finanziell etwas besser ausgestattet. Die Staffelung bei der Auskehrung der förderfähigen Fixkosten entspricht jener bei der Überbrückungshilfe II.
Auch im Übrigen gelten die oben für die Überbrückungshilfe II dargelegten Modalitäten bei der Antragstellung und Auszahlung.
Leistungen aus der Überbrückungshilfe III werden um anrechenbare Leistungen aus der Überbrückungshilfe II oder anderen Förderprogrammen gekürzt.(thr)

 

Quellen: Ehrenamt 24, Corona Soforthilfen für Vereine, Leitfaden vom 25.1.2021; Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesministerium der Finanzen, Überbrückungshilfe III; Pressemitteilung;

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